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Satzung des Ornithologischen Beobachterrings Saar – Arbeitsgemeinschaft für Vogelkunde im Saarland

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Ornithologischer Beobachterring Saar – Arbeitsgemeinschaft für Vogelkunde im Saarland“ und hat seinen Sitz in Losheim am See. Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet „OBS“.
  2. Der Verein wurde am 19.11.2006 gegründet und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht St. Ingbert eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein ist Nachfolger der Arbeitsgemeinschaft „Ornithologischer Beobachterring Saar“ (OBS).

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein trägt auf der Basis eigener Untersuchungen nach wissenschaftlichen Methoden zur Erforschung der Vogelwelt des Saarlandes und zu einem umfassenden Schutz ihrer Lebensräume bei. Dazu dienen insbesondere die Förderung der landeskundlichen Forschung im Saarland auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Vogelkunde, die Förderung des Vogelschutzes sowie die fachspezifische Unterstützung des Naturschutzes, die Förderung der Zusammenarbeit aller saarländischen Ornithologen sowie die Förderung der Jugendarbeit.
  2. Der Erreichung des Vereinszweckes dienen insbesondere die Erhebung, Sammlung und Auswertung avifaunistischer Daten, die Durchführung von Erfassungsvorhaben und Publikation der Ergebnisse, die Durchführung von Tagungen sowie die Herausgabe einer vereinseigenen wissenschaftlichen Zeitschrift.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar–gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen eigennützigen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Der Verein setzt sich zusammen aus:
    (a) natürlichen Mitgliedern,
    (b) korporativen Mitgliedern,
    (c) fördernden Mitgliedern und
    (d) Ehrenmitgliedern.
  2. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Wählbar in Vorstandsämter sind nur natürliche Mitglieder. Über den schriftlich zu stellenden Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  3. Mitglied des Vereins ohne schriftliche Antragstellung sind alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft „Ornithologischer Beobachterring Saar“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung, die die Eigenschaft nach § 4 Ziffer 1 a) – d) besitzen und soweit sie einer Mitgliedschaft im Verein nicht 2 Wochen danach schriftlich gegenüber dem Vorstand widersprochen haben.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, der bis spätestens zum 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, durch Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  5. Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Vereins verstößt, kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden am 15. Februar des laufenden Kalenderjahres fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn bis 31. Dezember des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde. Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrer Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand sind, verlieren durch Beschluss des Vorstandes ihre Mitgliedschaft. Der Beitrag ist für das laufende Jahr ganz zu zahlen, auch wenn ein Mitglied ausgetreten oder ausgeschlossen ist.
  7. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die zur Förderung des Vereins erhöhte Beiträge zu zahlen bereit sind.
  8. Juristische Personen können vom Verein als korporative Mitglieder aufgenommen werden.
  9. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen und ihnen Beitragsfreiheit gewähren.

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Schatzmeister verantwortlich.

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    (a) die Mitgliederversammlung,
    (b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt und ist vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Anträge und Ergänzungen sind spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Anträge zur Änderung der Tagesordnung, die nach Ablauf der Frist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der natürlichen Mitglieder vertreten sind. Kommt bei einer einberufenen Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit zu Stande, ist unverzüglich zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuladen. Diese ist immer beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung über alle Fragen an sich ziehen und ist, soweit nicht an anderer Stelle geregelt, insbesondere zuständig für:
    (a) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    (b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands,
    (c) die Beschlussfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfungsberichts,
    (d) die Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrags,
    (e) die Änderung der Satzung,
    (f) die Auflösung des Vereins.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    (a) einem Vorsitzenden,
    (b) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
    (c) einem Schatzmeister,
    (d) einem Schriftführer,
    (e) bis zu fünf Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, also zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so findet eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann bis zur Nachwahl einen Vertreter bestellen. Wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet, muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen stattfinden.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Ergibt sich Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege bzw. per E-Mail gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

  1. Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21 79 BGB.
  2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen; dem Verlangen nach geheimer Wahl ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Soweit nicht an anderer Stelle der Satzung geregelt, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Eine Wahl in Sammelabstimmungen ist möglich, es kann jedoch Einzelabstimmung beschlossen werden.
  4. Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
  5. Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit seinem Vermögen.
  6. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  7. Das aktive und passive Wahlrecht für Organe des Vereins haben nur Mitglieder. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein enden auch alle Organmitgliedschaften.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Ein Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. In der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung anzugeben.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die der Vorstand mindestens 8 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberuft. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das monetäre Vermögen des Vereins an den „Dachverband Deutscher Avifaunisten e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Beobachtungsdaten samt Auswertungen, Übersichten und Datenträgern gehören nicht zum monetären Vermögen des Vereins. Über ihre Weitergabe an eine Organisation oder Institution muss durch die Mitgliederversammlung gesondert entschieden werden.

§ 12 Schlussbestimmung

  1. Diese Satzung ist aufgestellt auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 19.11.2006 sowie der Ergänzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.11.2007, jeweils in Eppelborn, Saarland; zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.03.2016 in Dillingen/Saar.