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Satzung als PDF-Download
HerunterladenSatzung des Ornithologischen Beobachterrings Saar – Arbeitsgemeinschaft für Vogelkunde im Saarland
Präambel
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form sowie das diverse Geschlecht. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen Männern und Frauen sowie den Angehörigen des diversen Geschlechts offen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der einfacheren Lesbarkeit wurde nur die männliche Form verwendet.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Ornithologischer Beobachterring Saar – Arbeitsgemeinschaft für Vogelkunde im Saarland“ und hat seinen Sitz in Saarlouis. Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet „OBS“. Der Verein wurde am 19.11.2006 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen. Seit der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“. Der Verein ist Nachfolger der Arbeitsgemeinschaft „Ornithologischer Beobachterring Saar“ (OBS).
§ 2 Zweck und Ziele
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes durch das Beitragen auf der Basis eigener Untersuchungen nach wissenschaftlichen Methoden zur Erforschung der Vogelwelt des Saarlandes und zu einem umfassenden Schutz ihrer Lebensräume. Dazu dienen insbesondere die Förderung der landeskundlichen Forschung im Saarland auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Vogelkunde, die Förderung des Vogelschutzes sowie die fachspezifische Unterstützung des Naturschutzes, die Förderung der Zusammenarbeit aller saarländischen Ornithologen sowie die Förderung der Jugendarbeit.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhebung, Sammlung und Auswertung avifaunistischer Daten, die Durchführung von Erfassungsvorhaben und Publikation der Ergebnisse, die Durchführung von Tagungen sowie die Herausgabe einer vereinseigenen wissenschaftlichen Zeitschrift.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
- Der Verein setzt sich zusammen aus:
(a) ordentlichen Mitgliedern,
(b) Ehrenmitgliedern. - Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen werden. Wählbar in Vorstandsämter sind nur natürliche Personen. Über den in Textform zu stellenden Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Die Mitglieder haben dem Verein unverzüglich jede Änderung ihrer Kontaktdaten in Textform mitzuteilen.
- Mitglied des Vereins ohne schriftliche Antragstellung sind alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft „Ornithologischer Beobachterring Saar“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung, die die Eigenschaft nach § 4 Ziffer 1 besitzen und soweit sie einer Mitgliedschaft im Verein nicht 2 Wochen danach schriftlich gegenüber dem Vorstand widersprochen haben.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei Mitgliedern in der Rechtsform der juristischen Person oder der rechtsfähigen Personengesellschaft mit deren Auflösung, durch Austritt, der bis spätestens zum 1. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Jahres in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss, durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Auflösung des Vereins.
- Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
a) trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder
b) für den Verein unter den letzten vom Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist. - Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstößt, insbesondere gegen die Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands verstößt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen in Textform bekannt zu geben. Sofern ein Mitglied sich durch den Ausschluss in seinen Rechten verletzt sieht und diesen anfechten will, muss es seine Klage gegen den Beschluss des Vorstands innerhalb von vier Wochen bei dem zuständigen staatlichen Gericht einreichen. Die Frist beginnt mit dem Bekanntwerden des Ausschließungsbeschlusses bei diesem Mitglied. Lässt das Mitglied die Frist verstreichen, ohne Klage einzureichen, ist der Beschluss durch das Mitglied anerkannt.
- Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind von Mitgliedern spätestens am 15. Februar des laufenden Kalenderjahres an den Verein zu entrichten. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn ein Mitglied nicht bis 31. Dezember des Vorjahres den von ihm geschuldeten Mitgliedsbeitrag des Vorjahres vollständig an den Verein gezahlt hat. Der Beitrag ist für das ganze laufende Jahr zu zahlen, auch wenn ein Mitglied erst im Lauf des Jahres eintritt oder die Mitgliedschaft im Lauf des Jahres beendet wird.
- Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Ehrenmitglieder ernennen und ihnen Beitragsfreiheit gewähren.
§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Schatzmeister verantwortlich.
§ 6 Organe
- Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand,
(c) die Rechnungsprüfer.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt und ist vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen in Textform mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung gilt als fristgerecht erfolgt und zugegangen, wenn sie spätestens am 29. Tag vor der
Versammlung an die letzten von dem Mitglied dem Verein in Textform mitgeteilten Kontaktdaten verschickt worden ist. Zeit, Ort und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung um weitere Beschlussgegenstände sind spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Anträge zur Änderung der Tagesordnung, die nach Ablauf der Frist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung gesetzt werden. Weder die fristgerecht eingereichten Anträge der Mitglieder, noch die der Mitgliederversammlung zur Zulassung vorgelegten Ergänzungsanträge können eine Satzungsänderung, Beitragserhöhung, Vorstandswahl oder Vorstandsabberufung sowie Auflösung zum Gegenstand haben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder vertreten sind. Kommt bei einer einberufenen Mitgliederversammlung keine Beschlussfähigkeit zu Stande, ist unverzüglich zu einer neuen Mitgliederversammlung einzuladen. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. - Der Vorstand kann vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen, an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigten Personen zu ermöglichen, an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilzunehmen und ihre Rechte in der Versammlung auf elektronischem Wege auszuüben.
Der Vorstand kann vor der Einberufung einer Mitgliederversammlung auch beschließen, dass alle teilnahmeberechtigten Personen nur ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Rechte in der Versammlung nur
auf elektronischem Weg ausüben können.
Der Vorstand legt die Form der elektronischen Kommunikation bei der Teilnahme an der Versammlung und die Form der Stimmabgabe vor der Versammlung durch Beschluss fest.
In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist auf diese Beschlüsse hinzuweisen und deren Inhalt mitzuteilen. - Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung über alle Fragen an sich ziehen, soweit das Gesetz oder diese Satzung die Entscheidungskompetenz nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen haben, und ist insbesondere zuständig für:
(a) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
(b) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands,
(c) die Beschlussfassung über den Kassenbericht nach Entgegennahme des Prüfungsberichts,
(d) die Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrags,
(e) die Änderung der Satzung,
(f) die Auflösung des Vereins. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn diese vom Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich erachtet oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes schriftlich verlangt wird.
- Der Vorstand kann beschließen, dass ein Beschluss der Mitglieder außerhalb einer Mitgliederversammlung gefasst wird. Der Beschluss der Mitglieder ist dann wirksam, wenn alle zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Personen an dem
Beschlussverfahren beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Personen an der Abstimmung in der vom Vorstand festgelegten Form beteiligt haben und der Beschluss mit der
erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Frist zur Stimmenabgabe soll mindestens zwei Wochen betragen.
Das Ergebnis dieser Beschlussfassung ist den Mitgliedern und den sonstigen zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigten Personen zur Kenntnis zu bringen und in einem Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist von dem Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
(a) einem Vorsitzenden,
(b) einem stellvertretenden Vorsitzenden,
(c) einem Schatzmeister,
(d) einem Schriftführer,
(e) mindestens einem Beisitzer. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB, also zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand beschließt auch über die Bildung und
Entwicklung von Rücklagen des Vereins. - Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf dieser Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende können nur durch Erklärung gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder der Mitgliederversammlung von ihrem Amt zurücktreten. Die Erklärung hat außerhalb von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen in Textform
zu erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so findet für die restliche Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann bis zur Nachwahl einen Vertreter
bestellen. Wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet, muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen stattfinden. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner tatsächlich im Amt befindlichen Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Ergibt sich Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden.
- Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Wege sowie bei Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
§ 9 Rechnungsprüfung
- Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die Prüfung, ob die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und Mittel des Vereins wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind und ob
die Ausgaben die gegebenenfalls in einem Haushaltsplan festgelegten Ansätze überschreiten. Sofern die Kassenprüfer bei der Durchführung der Prüfungen Beanstandungen haben, ist der Vorstand darüber unverzüglich zu unterrichten. - Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung und reichen den Bericht in Textform zum Protokoll der Mitgliederversammlung.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
- Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21 – 79 BGB.
- Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen; dem Verlangen nach verdeckter Wahl ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Soweit nicht an anderer Stelle der Satzung geregelt, werden alle
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. - Es kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entschieden werden, insbesondere bei Wahlen zu mehreren Ämtern bei nur einem Kandidaten je Amt.
- Für seine Verbindlichkeiten haftet der Verein nur mit seinem Vermögen.
- Über Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von einem der Versammlungsleiter oder einem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen sind.
- Das aktive und passive Wahlrecht für Organe des Vereins haben nur Mitglieder. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein enden auch alle Organmitgliedschaften.
§ 11 Satzungsänderungen
Ein Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. In der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung anzugeben.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die der Vorstand mindestens 8 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberuft. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Dachverband Deutscher Avifaunisten e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Beobachtungsdaten samt Auswertungen, Übersichten und Datenträgern gehören nicht zum monetären Vermögen des Vereins. Diese Beobachtungsdaten fallen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes.
§ 13 Schlussbestimmung
Diese Satzung ist aufgestellt auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 19.11.2006 in Eppelborn, Saarland. Sie wurde geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.11.2025 in Dillingen/Saar.
Dillingen, den 23.11.2025
